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Anfrage nach dem LTranspG zur KRN

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Schild Busse verboten

Nachdem auch Wochen nach dem Start der KRN keine Verbesserung eingetreten ist, habe ich mal über das grandiose Tool Fragdenstaat angefragt, wie der – weniger grandiose – Landkreis Mainz-Bingen angefragt, wann und in welcher Form der Landkreis Kenntnis von der desaströsen Lage bei der KRN erlangt hat und welche Handlungen das ausgelöst hat. Nachdem die Landrätin ja ansonsten gerne der Einweihung eines jeden Wingertsstickels persönlich beiwohnt, stellt sich natürlich die Frage, wie sie bei wichtigen Fragestellungen involviert ist..

Der Verlauf der Anfrage lässt sich hier verfolgen.

Der Text der Anfrage:

KRN Kommunalverkehr Rhein-Nahe GmbH

Anfrage an: Kreisverwaltung Mainz-Bingen

Antrag nach dem LTranspG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 17. Oktober 2022 übernahm die KRN Kommunalverkehr Rhein-Nahe GmbH (im Folgenden kurz KRN) den Busverkehr im Landkreis. Als Anteilseigner mit 41% der Anteile ist die Kreisverwaltung am Unternehmen beteiligt.

Daher frage ich folgende Informationen an:

1. Wann hat die Kreisverwaltung Kenntnis über die unzureichende Ausstattung der KRN mit
a) Bussen
b) Fahrer:innen
c) Software
erlangt?
2. Wie wurden die Informationen innerhalb der Kreisverwaltung bearbeitet?
3. Welche Stellen innerhalb der Kreisverwaltung wurden informiert?
4. Wie wurden die Verbands- und Ortsgemeinden im Kreis informiert?
5. Welche Handlungen ergaben sich aus dem desaströsen Start der KRN?

Angefragt werden alle relevanten Informationen, Schriftverkehr, E-Mailverkehr, Mitschriften von Gesprächen etc.

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

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